Mit Friendsurance kann man bei Schadensfreiheit einen Teil seiner Versicherungsbeiträge als Bonus erhalten. Dazu verbinden sich Versicherungsnehmer zu kleinen Gruppen. Jede Gruppe besitzt ein gemeinsames „Guthaben“, das jährlich durch einen Teil der Versicherungsbeiträge von jedem Versicherungsnehmer aufgebaut wird. Wenn kein Schaden eintritt, bekommt jeder einmal pro Jahr seinen Teil des Guthabens als Bonus (nachfolgend der „jährliche Bonus“ genannt) ausgeschüttet. Möglich wird dies durch die folgende Beistandsvereinbarung, die der Verbindung von 2 Versicherungsnehmern (nachfolgend einzeln „die Partei“ und gemeinsam „die Parteien“ genannt) in einer Gruppe zugrunde liegt:

Beistandsvereinbarung

§ 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen, sobald und solange die nachfolgenden Voraussetzungen (unter Ziffern 1.1 bis 1.3) zusammen vorliegen und keine der Parteien zu einem Zeitpunkt, an dem alle genannten Voraussetzungen vorliegen, schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) einem Vertragsschluss widersprechen:

  • 1.1

    Die Parteien haben sich auf der Plattform www.friendsurance.de als Verbindungen verknüpft.

  • 1.2

    Jede Partei hat zumindest einen bonusfähigen Versicherungsvertrag (nachfolgend jeweils der „Versicherungsvertrag“ genannt) abgeschlossen, auf den sich diese Beistandsvereinbarung bezieht; und

  • 1.3

    Für beide Parteien besteht eine Ausfallversicherung.

§ 2 Voraussetzungen für und Zahlung von Beistandsleistung
  • 2.1

    Tritt ein Versicherungsfall ein, der durch den Versicherungsvertrag der einen Partei (nachfolgend die „Geschädigte Partei“ genannt) gedeckt ist, verpflichtet sich die jeweils andere Partei (nachfolgend die „Beistehende Partei“ genannt) der Geschädigten Partei finanziell beizustehen (nachfolgend die „Beistandsverpflichtung“ genannt).

  • 2.2

    Die Beistandsverpflichtung der Beistehenden Partei tritt dann ein, wenn es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsvertrages der Geschädigten Partei handelt, das entsprechende Versicherungsunternehmen den Versicherungsfall anerkennt und Zahlung an die Geschädigte Partei oder Dritte leistet (nachfolgend die „Beistandsvoraussetzungen“ genannt).

  • 2.3

    Die Beistandsverpflichtung tritt auch dann ein, wenn die Beistandsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt sind, weil die von der Geschädigten Partei im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung nicht überschritten ist.

  • 2.4

    Sollte ein Versicherungsunternehmen die Schadensprüfung deshalb nicht vornehmen, weil der erwartete Schaden die Selbstbeteiligungsgrenze nicht übersteigt, so beauftragen die Parteien hiermit die Megara GmbH zu überprüfen, ob der Schaden ansonsten von den Versicherungsbedingungen gedeckt wäre. Wenn die Prüfung ergibt, dass der Schaden ansonsten von den Versicherungsbedingungen gedeckt wäre, gelten die vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.3 entsprechend.

  • 2.5

    Die Beistandsverpflichtung und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung der Beistehenden Partei entfällt für das laufende Jahr, sobald die Beistehende Partei in dem betreffende Jahr aus weiteren Beistandsverpflichtungen, die sie mit anderen Versicherungsnehmern abgeschlossen hat, insgesamt schon Zahlungen in Höhe der Höchstsumme im Sinne der Ziffer 3.1 geleistet hat. In diesem Fall greift die Stopp-Loss-Versicherung der Ausfallversicherung der Geschädigten Partei.

§ 3 Höhe der Zahlungsverpflichtung
  • 3.1

    Für den Schaden, der durch den Versicherungsvertrag der Geschädigten Partei gedeckt ist, steht die Beistehende Partei mit einem Höchstbetrag (nachfolgend der „Höchstbetrag“ genannt) ein. Der Höchstbetrag entspricht der Differenz zwischen der Versicherungsprämie für einen Versicherungsvertrag zur Deckung des Risikos des Versicherungsvertrags ohne oder falls eine solche bestanden hat mit einer geringeren Selbstbeteiligung und dem \ Versicherungsvertrag mit der höheren Selbstbeteiligung abzüglich der Gesamtprämie für die Ausfallversicherung

  • 3.2

    Sollte die Geschädigte Partei in Bezug auf den Versicherungsvertrag keine weitere Beistandsverpflichtung abgeschlossen haben als die mit der Beistehenden Partei und die Zahlung unter der Selbstbeteiligung geringer sein als der Höchstbetrag, so steht die Beistehende Partei nur zu dem geringeren Betrag ein.

  • 3.3

    Sollte die Geschädigte Partei in Bezug auf den Versicherungsvertrag weitere Beistandsverpflichtungen mit anderen Versicherungsnehmern abgeschlossen haben und ist Zahlung unter der Selbstbeteiligung geringer als die Summe der Höchstbeträge aller Beistehenden Parteien zusammen, so muss jede Beistehende Partei nur ihren prozentualen Anteil an der Zahlung tragen (nachfolgend der„Tatsächlicher Beistandsbetrag“ genannt). Der prozentuale Anteil entspricht dabei dem Verhältnis aus der Zahlung unter der Selbstbeteiligung und der Summe der Höchstbeträge aller Beistehenden Parteien zusammen.

§ 4 Zahlungsabwicklung
  • 4.1

    Die jeweils Beistehende Partei bevollmächtigt hiermit die Hübener Versicherungs-AG je Schadensfall, der durch den Versicherungsvertrag gedeckt ist, den Tatsächlichen Beistandsbetrag jedoch nicht mehr als den Höchstbetrag von dem jährlichen Bonus abzuziehen und der Geschädigten Partei, oder –wenn dies nach dem Versicherungsvertrag vorgesehen ist – einem Dritten zu überweisen. Hierzu überweist jede Partei auf ein Konto der Hübener Versicherungs-AG gemeinsam mit der Gesamtprämie einen Betrag in Höhe des Höchstbetrags. Die Beistehende Partei gestattet der Hübener Versicherungs-AG hiermit ausdrücklich, die Zahlungsabwicklung durch die Megara GmbH als Unterbevollmächtigte durchführen zu lassen. Sollte die Ausfallversicherung in Zukunft in gleichem Umfang und zu den gleichen Konditionen durch ein anderes Versicherungsunternehmen angeboten werden, erklärt sich jede Partei bereits jetzt damit einverstanden, dass dieses Versicherungsunternehmen die gleichen Rechte wie die Hübener Versicherungs-AG unter dieser Ziffer 4.1 haben soll, sofern und sobald die Parteien einen Versicherungsvertrag über die Ausfallversicherung mit diesem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben.

  • 4.2

    Wenn und soweit der jährliche Bonus nicht ausreichend ist, um den Tatsächlichen Beistandsbetrag zu begleichen, so greift die von der Geschädigten Partei für diesen Fall abgeschlossene Ausfallversicherung.

§ 5 Gültigkeit

Dieser Vertrag tritt an dem nächsten Monatsersten um 00:01 Uhr in Kraft, der auf den Abschluss dieses Vertrags folgt.

§ 6 Kündigung

Jede Partei kann diesen Vertrag zum Ablauf des nächsten Monatsersten 00:01 Uhr über die Plattform www.friendsurance.de kündigen.

§ 7 Sonstiges
  • 7.1

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages muss über die Plattform www.friendsurance.de erfolgen.

  • 7.2

    Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen und die unwirksamen Klauseln durch solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entsprechen.

  • 7.3

    Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



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